Satzung mit Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 30.11.2019

 

Zentralrat Orientalischer Christen in Deutschland e.V. (ZOCD)

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Zentralrat Orientalischer Christen in Deutschland e.V.“ (ZOCD).
  2. Der Sitz des Vereins ist München.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

Auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Menschenrechtskonvention der EU und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO verfolgt der Verein folgende Zwecke:

Die Förderung internationaler Gesinnung, der Volksbildung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens basierend auf den christlichen Werten der altorientalischen Kirchen.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Öffentlich zugängliche Vorträge und Informationsveranstaltungen.
  2. Eine intensive Zusammenarbeit, in Form von Arbeitskreisen, mit Vertretern der Leitungsorgane der orientalischen Kirchen sowie der Kirchen des Ostens und Westens.
  3. Gemeinsame Veranstaltungen mit deutschen und orientalischen Vereinen, die sich der religiösen, musikalischen und kulturellen Völkerverständigung verpflichtet fühlen.
  4. Information der Öffentlichkeit durch Informationsveranstaltungen über die orientalischen Kirchen, insbesondere Probleme der orientalischen Christen in Deutschland und in ihren Heimatländern.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Reisekosten, die zur Verwirklichung der Satzungszwecke anfallen, können in Absprache mit dem Vorstand erstattet werden.
  6. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können Christen aller Kirchen werden, die sich zu den Zwecken des Vereins gemäß § 2 der Satzung bekennen und die das Mindestalter von 16 Jahren haben. Mitglieder des Beirats und des Kuratoriums können Vereinsmitglieder werden.
  3. Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, die keiner Konfession angehören oder das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Fördernde Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung geladen, besitzen jedoch kein Rede-, Antrags-, Stimm-, und Wahlrecht.
  4. Anträge zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein beziehungsweise durch Auflösung oder Insolvenz der juristischen Person.
  6. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen in Textform möglich. Bereits bezahlte Beiträge verfallen unabhängig davon, ob der Austrittszeitpunkt vor oder zum Ende des bereits bezahlten Beitragszeitraums erklärt wurde. Über die Annahme eines Austritts mit sofortiger Wirkung entscheiden die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
  7. Über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Ein entsprechender Antrag muss mindestens 14 Tage vor der Vorstandssitzung allen Vorstandsmitgliedern bekannt gemacht werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
  8. Mitglieder, im besonderen Mitglieder in leitender Funktion, verpflichten sich, Benachteiligungen und Diffamierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu unterlassen und zu verhindern. Diesbezüglich ist auch auf den Umgang in den sozialen Medien ist zu achten. Verstöße dagegen führen zum sofortigen Ausschluss durch den Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss.
  9. Grobe und willentliche Verstöße gegen das Vereinsrecht, andere unmittelbar den Verein betreffende Gesetze (z.B. Datenschutzgrundverordnung) oder die Satzung führen zum sofortigen Ausschluss durch den Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Im Besonderen gilt der Grundsatz des sofortigen Ausschlusses bei internem Kontaktdatenmissbrauch und ggf. folgender strafrechtlicher Verfolgung, unabhängig des Zeitpunktes des Verstoßes.
  10. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich zu begründen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu erheben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung des Beitrages befreit werden.
  2. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. Der Beitrag wird im Beitrittsjahr anteilig nach Beitrittsquartal berechnet, in dem der Beitritt erfolgt ist.
  3. Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als 3 Monate im Rückstand sind, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung droht ihnen der Ausschluss.
  4. Bankgebühren für nicht eingelöste Lastschriften sowie eine Mahngebühr trägt das Mitglied. Die Mahngebühr wird vom Vorstand festgelegt.
  5. Die vom Verein verwalteten Beiträge und Einnahmen (Spenden, zweckgebundene Spenden, kirchliche und staatliche Fördergelder) müssen im Sinne der Satzung verwendet werden.
  6. Für Spenden und Zuwendungen können Bescheinigungen nach den jeweils gültigen Steuergesetzen ausgestellt werden.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat
  4. Das Kuratorium

 

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Entgegennahme von Tätigkeitsbericht und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres und Entlastung des Vorstands.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Setzt der Vorstand nachträglich gestellte Anträge auf die Tagesordnung, so kann über diese beschlossen werden.

Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Neuwahlen wird mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss bestehend aus sechs verschiedenen Personen (jeweils zwei von Vorstand und Beirat sowie zwei von Vorstand und Beirat gemeinsam benannte Personen) gebildet, der auch die Wahlordnung erstellt.  Diese wird den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben. Wahlvorschläge und Bewerbungen sind an den Wahlausschuss zu richten. Wahlvorschläge sind bis unmittelbar vor der Wahl möglich.

In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt, das mindestens drei Monate vor Einberufung der Mitgliederversammlung Mitglied ist. Eine schriftliche Stimmabgabe per Brief, Fax oder E-Mail ist zulässig. Schriftlich abgegebene Stimmen müssen bis zu einer bestimmten Frist vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Diese Frist bestimmt der Vorstand und wird den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen oder durch entsprechende schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes vertreten ist. Ein Mitglied kann mehrere Mitglieder vertreten, aber selber nicht durch mehrere Mitglieder vertreten werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzenden verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Hierbei werden Stimmen, die zulässigerweise durch schriftliche Stimmabgabe abgegeben wurden, ebenfalls gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Bei einer geplanten Satzungsänderung ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen. Die Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Satzungsänderungen die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne vorherige Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

    1. Dem Vorsitzenden
    2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Dem Kassierer
    4. Dem Schriftführer
    5. Einem weiteren Vorstandsmitglied

Nur Mitglieder der orientalischen Kirchen sollten dem Vorstand angehören. Soweit möglich, sollte jede Kirche aus dem orientalischen Raum die in Deutschland aktiv ist und einen Bewerber stellt, einen Sitz im Vorstand erhalten. Zur Wahl stellen können sich ordentliche Mitglieder, die mindestens drei Monate vor Einberufung der Mitgliederversammlung Mitglied sind.

Der Vorstand wird für eine Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandschaft beschließt intern, wer von den gewählten Vorständen das Amt des Schriftführers und des Kassiers übernehmen.

Bis zur Neuwahl des Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte des Vereins kommissarisch weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder tritt zurück, übernimmt der restliche Vorstand die Aufgaben. Scheiden der erste und/oder zweite Vorsitzende vor Ablauf ihrer Amtszeit aus oder treten zurück, übernehmen Schriftführer und/oder Kassier deren Aufgaben. Die Vorstandsmitglieder können einen kommissarischen Vertreter für die verbliebene Amtsdauer wählen, der ordentliches Mitglied sein muss. Die Amtszeit etwaig nachgewählter Mitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem/der ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder Rücktritts des/der ersten und zweiten Vorsitzenden übernehmen Schriftführer und Kassier gemeinschaftlich die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Sie sind aus diesem Grunde direkt nach der konstituierenden Vorstandssitzung neben den beiden Vorsitzenden im Vereinsregister einzutragen.

 

§10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand kann u.a. beschließen Mitarbeiter einzustellen, Dienstleistungen in Auftrag zu geben, Konten einzurichten. Die Mitarbeiter sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.
  9. Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit-  oder Arbeitsaufwand angemessene Tätigkeitsvergütungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Gesamtvorstand. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
  10. Die Mitgliederversammlung ist über die Zusammensetzung des Beirats zu informieren.
  11. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder in ein weiteres beratendes Gremium berufen und diese ohne Angaben von Gründen mit einer 2/3 Mehrheit der Vorstandschaft aus diesem wieder abberufen.

Rechtsgeschäfte des ersten oder zweiten Vorsitzenden für den Verein mit einem Volumen über 2.000,00 € bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

§11 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung zu übersenden. Die Sitzung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied geleitet. Eine Teilnahme und Beschlussfassung per Videokonferenz oder (Mobil-)Telefon- ist ebenfalls möglich und ist einer persönlichen Anwesenheit gleichzusetzen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer oder einer mit dieser Aufgabe betrauten Person ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§12 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, staatlichen und kirchlichen Fördergeldern und Spenden aufgebracht.

Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen jährlichen Kassenbericht zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden zu prüfen. Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§13 Zuständigkeit des Beirats

  1. Der Beirat besteht aus maximal 15 Mitgliedern, die nicht den altorientalischen Kirchen angehören sollten. Beiratsmitglieder können dem Zentralrat als Mitglieder angehören.
  2. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Wiederholte Ernennung ist möglich.
  3. Beiratsvorsitzender und stellvertretender Beiratsvorsitzender werden vom Beirat mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen und Vorschläge einzubringen. Er tagt üblicherweise halbjährlich.
  5. Der Beiratsvorsitzende ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er kann einen von ihm benannten Stellvertreter zu den Sitzungen schicken.
  6. Alle Protokolle und Beschlüsse des Vorstands sind dem Beirat vorzulegen.
  7. Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen die Empfehlungen des Beirats zu würdigen.
  8. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§14 Zuständigkeit des Kuratoriums

  1. Zur Unterstützung der Vereinszwecke wird ein Kuratorium mit renommierten Persönlichkeiten aus Politik, Kirchen, Wissenschaft, Kunst und Wirtschaft eingerichtet. Diese sind Botschafter und Repräsentanten des Vereins.
  2. Seine Mitglieder werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit in das Kuratorium berufen und können ohne Angabe von Gründen mit einfacher Mehrheit aus dem Kuratorium abberufen werden. Eine wiederholte Ernennung ist möglich.
  3. Mitglieder des Kuratoriums können Mitglied im Zentralrat sein.
  4. Der Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Vorstand ernannt.

 

§15 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder für von diesen verursachten Schäden und/oder Verbindlichkeiten, sofern diese nicht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verursacht werden, kommen nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht.

 

§16 Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel der eingetragenen Mitglieder beim Vorstand gestellt werden. Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der vorgesehenen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Über den Antrag zur Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Stiftung Katholische Universität Eichstätt – Ingolstadt – Forschungsstelle Christlicher Orient“, die es unmittelbar und ausschließliche für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.